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KrankenversicherungKosten.de

Beispielrechnung · Rentner · Beitragsjahr 2026

Kranken- und Pflegebeitrag bei 600 € Rente (Rentner)

74,10 € monatlich kostet Rentner mit 600 € Rente die Kranken- und Pflegeversicherung (2026, mit Kind, Ø-Zusatzbeitrag). Die Rentenversicherung trägt weitere 52,50 €.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Werte gegen Gesetz und Rechengrößenverordnung geprüft

Monatlich74,10 €pro Monat
Jahressumme889,20 €12,35 % von 600 €
Zahlbetrag525,90 €vor Steuer
Rentenversicherung trägt52,50 €halber KV-Beitrag

Aufschlüsselung des Beitrags

So verteilt sich der Beitrag bei 600 € Rente (Krankenversicherung der Rentner, nur gesetzliche Rente, mit Kind)
PostenBetrag
Krankenkasse, deine Hälfte (8,75 %)52,50 €
Pflegeversicherung auf die Rente (3,6 %)21,60 €
Zuschuss Rententräger52,50 €
Zusätzlich mit 300 € Betriebsrente102,79 €
Dein Beitrag im Monat74,10 €

Auf die Woche umgerechnet zahlst du 17,10 €, ausgezahlt werden monatlich 525,90 €.

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Kassenwahl bei 600 € Rente

Wechselst du von der teuersten zur günstigsten bundesweiten Kasse, bleiben bei 600 € Rente 68,04 € im Jahr mehr übrig. TUI BKK kommt auf 72,90 €, BKK24 auf 78,57 € monatlich.

Kassenwahl und Beitrag bei 600 € Rente
KrankenkasseBeitrag im Monatzum Durchschnitt im Jahr
TUI BKK72,90 €−14,40 €
hkk Krankenkasse73,17 €−11,16 €
Audi BKK73,20 €−10,80 €
BKK GILDEMEISTER SEIDENSTICKER75,60 €18,00 €
BKK Pfalz77,10 €36,00 €
KNAPPSCHAFT78,30 €50,40 €
BKK2478,57 €53,64 €

Entwicklung 2024 bis 2026

Bei gleichem Einkommen ist der Beitrag seit 2024 gestiegen, vor allem durch den höheren durchschnittlichen Zusatzbeitrag und die Anhebung der Pflegeversicherung 2025. Der Durchschnitts-Zusatzbeitrag stieg von 1,7 % auf 2,9 %, die Pflege von 3,4 % auf 3,6 %.

600 € Rente, Beitrag nach Jahr
Jahrim Monatim Jahr
202469,30 €831,60 €
202572,90 €874,80 €
202674,10 €889,20 €

Nächste Einkommensstufen

Etwas mehr, etwas weniger, Rentner
BruttorenteBeitrag im MonatUnterschied
800 €98,80 €24,70 €
1.000 €123,50 €49,40 €

Diese Rechnung ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich bleibt die Festsetzung der Krankenkasse.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Abgerufen und abgeglichen am 15.10.2026:

§ 241 SGB V · § 242a SGB V · § 55 SGB XI · Rechengrößen (TK) · GKV-Spitzenverband: Krankenkassenliste

Annahmen und Grenzen der Rechnung erklären wir unter Quellen und Methodik.

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