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KrankenversicherungKosten.de

Quellen und Methodik

Stand: 15.10.2026 · Redaktion

Datenquellen

  • Zusatzbeiträge und Geschäftsgebiete: GKV-Spitzenverband, Krankenkassenliste nach § 242 Abs. 5 SGB V (gkv-spitzenverband.de). Der GKV-Spitzenverband ist gesetzlich verpflichtet, eine laufend aktualisierte Übersicht zu veröffentlichen; die Angaben liefern die Kassen selbst. Stand der Erstübernahme: 14.10.2026, danach wöchentlicher automatischer Abgleich.
  • Sitz und Gründungsjahr der Kassen: Wikidata, Lizenz CC0. Das Gründungsjahr bezieht sich teils auf Vorgängerkassen.
  • Rechengrößen: Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnungen 2024 bis 2026, Bekanntmachungen des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, Faktor F nach Bekanntmachung des BMAS, SGB V, SGB XI, SGB IV.
  • Private Krankenversicherung: Versicherungsaufsichtsgesetz (§§ 146, 149, 152, 155 VAG), Versicherungsvertragsgesetz (§§ 193, 204, 205 VVG), § 257 SGB V. Tarifpreise einzelner Versicherer verwenden wir nicht.

So rechnen unsere Rechner

Arbeitnehmer: Allgemeiner Beitragssatz plus Zusatzbeitrag der gewählten Kasse, je zur Hälfte, bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Pflegeversicherung mit Arbeitnehmeranteil, Kinderlosenzuschlag ab 23, Abschlägen für das zweite bis fünfte Kind unter 25 (nach Geburtsrang) und Sachsen-Regel. Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2a SGB IV mit reduzierter Bemessung für den Arbeitnehmeranteil und Faktor F für den Gesamtbeitrag. Minijob mit 13 % Pauschale des Arbeitgebers, Azubis bis 325 € mit Übernahme durch den Betrieb und durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Rundung je Beitragsteil auf Cent.

Selbstständige und freiwillig Versicherte: Summe der Einnahmen, mindestens Mindestbemessungsgrundlage, höchstens Beitragsbemessungsgrenze; ermäßigter oder allgemeiner Satz plus voller Zusatzbeitrag und volle Pflege.

Rentner: In der KVdR halber allgemeiner Satz und halber Zusatzbeitrag auf die gesetzliche Rente, volle Pflege; Betriebsrenten mit vollem Satz abzüglich Freibetrag in der Krankenversicherung, Freigrenze in der Pflege; Arbeitseinkommen mit ermäßigtem Satz. Freiwillig versicherte Rentner mit allen Einnahmen, ermäßigtem Satz und Zuschuss nach § 106 SGB VI.

Studierende und Azubis: Familienversicherung bis 25 bei Einkommen bis zur Grenze, studentische Krankenversicherung auf den BAföG-Bedarf mit sieben Zehnteln des allgemeinen Satzes, danach freiwillige Versicherung als Richtwert.

Kassenvergleich: Eigener Krankenversicherungsanteil mit dem Zusatzbeitrag jeder wählbaren Kasse; Kassen werden nach Zusatzbeitrag sortiert, regionale Kassen nur im gewählten Bundesland, betriebsbezogene Kassen nie.

PKV-GKV-Vergleich: Jahresweise Fortschreibung mit deinen Annahmen: PKV-Beitrag aus deinem Angebot mit angenommener Steigerung, Arbeitgeberzuschuss bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, GKV-Beitrag mit steigender Bemessungsgrenze und angenommenem Anstieg des Beitragssatzes, Kinder in der GKV beitragsfrei, ab Rentenbeginn KVdR beziehungsweise PKV abzüglich Entlastung und Zuschuss der Rentenversicherung.

Vereinfachungen und Grenzen

  • Einmalzahlungen, Sachbezüge und die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze werden nicht gerechnet, maßgeblich ist das laufende Monatsentgelt.
  • Im Übergangsbereich wird der Arbeitgeberanteil zur Pflege vereinfacht ohne Sonderfälle berechnet; der Arbeitnehmeranteil folgt der gesetzlichen Formel.
  • Der PKV-GKV-Vergleich unterstellt die KVdR im Ruhestand, gleichbleibende Kinderzahl und gleichbleibenden Zusatzbeitrag der gewählten Kasse plus angenommenem Anstieg; Steuern, Selbstbehalte, Beitragsrückerstattungen und Beihilfe sind nicht enthalten.
  • Für freiwillig versicherte Studierende nach Ende der KVdS zeigen wir einen Richtwert, die Kasse setzt den Beitrag nach den tatsächlichen Einnahmen fest.
  • Die landwirtschaftliche Krankenkasse (SVLFG) hat ein eigenes Beitragssystem und wird nicht gerechnet.

Bildnachweise

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