Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Krankenversicherung-Kosten.de · Beitragssätze mit SGB V und SGB XI abgeglichen
So setzt sich der Beitrag zusammen
Die gesetzliche Krankenversicherung erhebt den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % (§ 241 SGB V) und einen Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt. Beides teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 liegt bei 2,9 %, die Spanne der wählbaren Kassen reicht von 2,5 % bis 4,39 %.
In der Pflegeversicherung beträgt der Satz 3,6 %. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte, also 1,8 %. Wer 23 oder älter ist und keine Kinder hat, zahlt 0,6 % Zuschlag allein. Eltern mit mehreren Kindern unter 25 bekommen ab dem zweiten Kind je 0,25 % Abschlag. In Sachsen tragen Beschäftigte 0,5 % mehr, weil dort der Buß- und Bettag Feiertag geblieben ist.
Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
Beiträge fallen nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze an: 69.750 € im Jahr oder 5.812,50 € im Monat. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei. Deshalb steigt der Beitrag ab diesem Lohn nicht weiter, du zahlst den Höchstbeitrag.
Davon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 € im Jahr. Wer sie überschreitet, wird zum Jahreswechsel versicherungsfrei und kann freiwillig in der GKV bleiben oder in die private Krankenversicherung wechseln. Der Arbeitgeber zahlt auch dann einen Zuschuss, höchstens den Betrag, den er bei Versicherungspflicht tragen würde (§ 257 SGB V).
Minijob, Midijob und Ausbildung
Bis 603 € im Monat (Minijob) zahlst du keine eigenen Kranken- und Pflegebeiträge, bist darüber aber auch nicht versichert. Der Arbeitgeber zahlt pauschal 13 %, wenn du gesetzlich versichert bist, etwa über die Familie.
Zwischen 603,01 € und 2.000 € liegt der Übergangsbereich. Dein Anteil wird aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet, die bei 603 € bei null beginnt und bis 2.000 € auf das volle Entgelt steigt. Der Arbeitgeber zahlt dafür mehr. Für Auszubildende gilt der Übergangsbereich nicht, dafür übernimmt der Betrieb bis 325 € Vergütung den gesamten Beitrag.
Beispielrechnungen
| Brutto im Monat | kinderlos (ab 23) | mit Kind | Arbeitgeber | Anteil am Brutto |
|---|---|---|---|---|
| 603 € | 0,00 € | 0,00 € | 78,39 € | 0 % |
| 1.000 € | 63,37 € | 59,96 € | 120,25 € | 6,34 % |
| 1.500 € | 143,19 € | 135,49 € | 165,62 € | 9,55 % |
| 2.000 € | 223,00 € | 211,00 € | 211,00 € | 11,15 % |
| 2.500 € | 278,75 € | 263,75 € | 263,75 € | 11,15 % |
| 3.000 € | 334,50 € | 316,50 € | 316,50 € | 11,15 % |
| 4.000 € | 446,00 € | 422,00 € | 422,00 € | 11,15 % |
| 5.000 € | 557,50 € | 527,50 € | 527,50 € | 11,15 % |
| 6.000 € | 648,09 € | 613,22 € | 613,22 € | 10,8 % |
| 7.000 € | 648,09 € | 613,22 € | 613,22 € | 9,26 % |
Weitere Stufen mit Kassenvergleich findest du unter Beitrag nach Einkommen.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent zahlt ein Arbeitnehmer für die Krankenversicherung?
7,3 % allgemeiner Beitrag plus die Hälfte des Zusatzbeitrags seiner Kasse, im Schnitt 8,75 %. Dazu kommen 1,8 % Pflegeversicherung, kinderlos ab 23 2,4 %.
Wie hoch ist der Höchstbeitrag 2026?
Bei einem Brutto ab 5.812,50 € zahlen Arbeitnehmer mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag 648,09 € im Monat (kinderlos) für Kranken- und Pflegeversicherung, der Arbeitgeber etwa genauso viel.
Zählen Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld mit?
Ja, Einmalzahlungen sind beitragspflichtig. Sie werden dem Monat der Auszahlung zugerechnet, aber nur bis zur anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze. Der Rechner betrachtet das laufende Monatsentgelt.
Was ändert sich mit Kindern?
Mit dem ersten Kind entfällt der Kinderlosenzuschlag von 0,6 %. Ab dem zweiten Kind sinkt dein Pflegebeitrag je Kind unter 25 um 0,25 %, bis zum fünften Kind. Die Kinder selbst sind meist beitragsfrei familienversichert.
Kann ich meinen Beitrag senken?
Allgemeiner Beitragssatz und Pflegebeitrag sind gesetzlich festgelegt. Spielraum gibt es nur beim Zusatzbeitrag: Der Wechsel zu einer günstigeren Kasse spart dir die halbe Differenz. Der Kassenvergleich rechnet das für dein Einkommen aus.
Hinweis: keine Versicherungsberatung. Verbindlich ist der Beitragsbescheid deiner Krankenkasse.
Quellen und Stand
Abgerufen und abgeglichen am 15.10.2026:
§ 241 SGB V · § 249 SGB V (Tragung der Beiträge) · § 55 und § 58 SGB XI · § 20 SGB IV · GKV-Spitzenverband: Krankenkassenliste · TK: Rechengrößen 2026
Annahmen und Grenzen der Rechnung erklären wir unter Quellen und Methodik.
