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Lexikon

Faktor F

Der Faktor F bestimmt im Übergangsbereich den Gesamtbeitrag; er wird jährlich aus dem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz berechnet und beträgt 2026 0,6619.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Werte gegen Gesetz und Rechengrößenverordnung geprüft

Der Faktor ergibt sich aus 28 % geteilt durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Jahres, also die Summe aus Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag (§ 20 Abs. 2a SGB IV). Das Bundesarbeitsministerium gibt ihn zum Jahreswechsel bekannt.

Steigen die Beitragssätze, sinkt der Faktor F. Für Beschäftigte ist er weniger wichtig als für Arbeitgeber, denn der Arbeitnehmeranteil wird nach einer eigenen Formel ohne F berechnet.

Rechtsgrundlage: § 20 SGB IV

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