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Lexikon

Übergangsbereich (Midijob)

Im Übergangsbereich von über 603 € bis 2.000 € im Monat zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge, der Arbeitgeber entsprechend mehr.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Zusatzbeiträge mit der Liste des GKV-Spitzenverbands abgeglichen

Der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV soll den Sprung vom beitragsfreien Minijob in die volle Beitragspflicht abfedern. Der Arbeitnehmeranteil wird aus einer reduzierten Bemessungsgrundlage berechnet, die an der Minijob-Grenze bei null beginnt und bei 2.000 € das volle Entgelt erreicht. Der Gesamtbeitrag wird mit dem Faktor F berechnet, den Rest zahlt der Arbeitgeber.

Anders als früher gibt es für die Rentenversicherung keine Nachteile mehr, die Ansprüche werden aus dem vollen Entgelt berechnet. Für Auszubildende gilt der Übergangsbereich nicht.

Rechtsgrundlage: § 20 SGB IV

Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Versicherungs- oder Rechtsberatung.

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