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Lexikon

Beihilfe

Die Beihilfe ist die Krankheitskostenhilfe des Dienstherrn für Beamte, die einen festen Prozentsatz der Kosten erstattet; den Rest decken Beamte privat ab.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Krankenversicherung-Kosten.de · Beitragssätze mit SGB V und SGB XI abgeglichen

Beamte haben keinen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss, sondern auf Beihilfe nach dem Beihilferecht des Bundes oder ihres Landes. Im Bund erstattet sie 50 % der beihilfefähigen Kosten, 70 % für Beamte mit mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern und für Versorgungsempfänger, 80 % für Kinder (§ 46 BBhV). Die Länder haben teils abweichende Sätze.

Die verbleibenden Kosten sichern Beamte mit einem beihilfekonformen Restkostentarif der PKV ab, der deutlich günstiger ist als ein Volltarif. Mehrere Länder bieten inzwischen alternativ eine pauschale Beihilfe in Höhe des halben GKV-Beitrags.

Rechtsgrundlage: § 46 BBhV

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