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Lexikon

Beitragsanpassung in der PKV

Private Krankenversicherer dürfen Beiträge nur erhöhen, wenn Leistungsausgaben oder Lebenserwartung über einen Schwellenwert von der Kalkulation abweichen.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Krankenversicherung-Kosten.de · Beitragssätze mit SGB V und SGB XI abgeglichen

Nach § 155 VAG prüft der Versicherer jährlich je Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsausgaben und Sterbewahrscheinlichkeiten. Weicht der Wert für die Leistungen um mehr als 10 % ab (bei entsprechender Vertragsklausel schon ab 5 %) oder der für die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 %, wird neu kalkuliert. Ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen.

Weil der Schwellenwert oft mehrere Jahre nicht erreicht wird, kommen Anpassungen häufig in Sprüngen. Bei einer Erhöhung hast du ein Sonderkündigungsrecht und kannst nach § 204 VVG in einen günstigeren Tarif desselben Versicherers wechseln.

Rechtsgrundlage: § 155 VAG

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