Lexikon
Beitragsschulden und Säumniszuschlag
Wer Krankenkassenbeiträge nicht zahlt, schuldet zusätzlich Säumniszuschläge von 1 % pro Monat, und der Leistungsanspruch kann ruhen.
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Rechenweg mit unserem Rechenkern kontrolliert
Für rückständige Beiträge erhebt die gesetzliche Kasse nach § 24 SGB IV einen Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat, gerechnet auf den auf 50 € abgerundeten Rückstand. Bei freiwillig Versicherten ruht der Leistungsanspruch ab zwei Monaten Rückstand weitgehend (§ 16 Abs. 3a SGB V), akute Behandlungen bleiben gesichert.
In der PKV führen Rückstände zum Notlagentarif. In beiden Systemen hilft es, früh eine Ratenzahlung oder Stundung zu vereinbaren und bei Einkommensverlust die Beitragsbemessung anpassen zu lassen.
Rechtsgrundlage: § 24 SGB IV
Wir erklären die Rechtslage und rechnen nach, beraten aber nicht. Im Zweifel entscheidet deine Krankenkasse.