Zum Inhalt springen
KrankenversicherungKosten.de

Lexikon

Beitragsschulden und Säumniszuschlag

Wer Krankenkassenbeiträge nicht zahlt, schuldet zusätzlich Säumniszuschläge von 1 % pro Monat, und der Leistungsanspruch kann ruhen.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Rechenweg mit unserem Rechenkern kontrolliert

Für rückständige Beiträge erhebt die gesetzliche Kasse nach § 24 SGB IV einen Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat, gerechnet auf den auf 50 € abgerundeten Rückstand. Bei freiwillig Versicherten ruht der Leistungsanspruch ab zwei Monaten Rückstand weitgehend (§ 16 Abs. 3a SGB V), akute Behandlungen bleiben gesichert.

In der PKV führen Rückstände zum Notlagentarif. In beiden Systemen hilft es, früh eine Ratenzahlung oder Stundung zu vereinbaren und bei Einkommensverlust die Beitragsbemessung anpassen zu lassen.

Rechtsgrundlage: § 24 SGB IV

Wir erklären die Rechtslage und rechnen nach, beraten aber nicht. Im Zweifel entscheidet deine Krankenkasse.

Unabhängige Einschätzung · kostenlos

Krankenversicherung als Selbstständiger: Beratung anfragen

Ob Wechsel in die PKV, Tarifwechsel nach § 204 VVG oder Rückkehr in die GKV: Ein Gespräch mit einem Fachmann klärt, was in deinem Fall geht.

  • Unabhängige Experten
  • Kostenlos und unverbindlich
  • Keine Gesundheitsangaben im Formular

Kostenloser Vermittlungsservice. Für die Vermittlung erhalten wir gegebenenfalls eine Vergütung von unseren Partnern, für dich entstehen keine Kosten.

✉ Beratung anfragen