Lexikon
Mindestbemessungsgrundlage
Freiwillig Versicherte zahlen mindestens Beiträge auf ein fiktives Einkommen von 1.318,33 € im Monat (2026), auch wenn sie weniger oder nichts verdienen.
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Krankenversicherung-Kosten.de · Beitragssätze mit SGB V und SGB XI abgeglichen
Die Mindestbemessungsgrundlage steht in § 240 Abs. 4 SGB V und beträgt den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße für jeden Kalendertag, also ein Drittel der Bezugsgröße im Monat. Sie gilt für alle freiwilligen Mitglieder: Selbstständige, Hausfrauen und Hausmänner ohne Anspruch auf Familienversicherung, Beamte in der GKV, Rentner ohne KVdR.
Bis Ende 2018 galt für hauptberuflich Selbstständige eine deutlich höhere Mindestgrenze. Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz hat sie abgeschafft. Seitdem zahlen Selbstständige mit geringem Einkommen spürbar weniger.
Mit allgemeinem Beitragssatz, durchschnittlichem Zusatzbeitrag und Pflege ergibt sich daraus der Mindestbeitrag. Wer ihn nicht aufbringen kann, sollte mit der Kasse über Ratenzahlung oder Stundung sprechen, statt Rückstände auflaufen zu lassen.
Rechtsgrundlage: § 240 SGB V
Wir erklären die Rechtslage und rechnen nach, beraten aber nicht. Im Zweifel entscheidet deine Krankenkasse.