Lexikon
Zuschuss der Rentenversicherung
Freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Rentner erhalten auf Antrag einen Zuschuss der Rentenversicherung zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Werte gegen Gesetz und Rechengrößenverordnung geprüft
Der Zuschuss nach § 106 SGB VI ersetzt für Rentner außerhalb der KVdR den Anteil, den die Rentenversicherung sonst trägt. Er beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes plus die Hälfte des Zusatzbeitrags auf die gesetzliche Rente. Für gesetzlich Versicherte zählt der Zusatzbeitrag der eigenen Kasse, für privat Versicherte der durchschnittliche.
Der Zuschuss ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt. Er wird mit der Rente ausgezahlt und muss beantragt werden. Geht der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rentenbeginn ein, gibt es ihn ab Rentenbeginn, sonst ab dem Monat der Antragstellung.
Rechtsgrundlage: § 106 SGB VI
Diese Rechnung ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich bleibt die Festsetzung der Krankenkasse.