Zum Inhalt springen
KrankenversicherungKosten.de

Lexikon

Zuschuss der Rentenversicherung

Freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Rentner erhalten auf Antrag einen Zuschuss der Rentenversicherung zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Werte gegen Gesetz und Rechengrößenverordnung geprüft

Der Zuschuss nach § 106 SGB VI ersetzt für Rentner außerhalb der KVdR den Anteil, den die Rentenversicherung sonst trägt. Er beträgt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes plus die Hälfte des Zusatzbeitrags auf die gesetzliche Rente. Für gesetzlich Versicherte zählt der Zusatzbeitrag der eigenen Kasse, für privat Versicherte der durchschnittliche.

Der Zuschuss ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen begrenzt. Er wird mit der Rente ausgezahlt und muss beantragt werden. Geht der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Rentenbeginn ein, gibt es ihn ab Rentenbeginn, sonst ab dem Monat der Antragstellung.

Rechtsgrundlage: § 106 SGB VI

Diese Rechnung ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich bleibt die Festsetzung der Krankenkasse.

Unabhängige Einschätzung · kostenlos

PKV oder GKV? Unabhängig beraten lassen

Ob Wechsel in die PKV, Tarifwechsel nach § 204 VVG oder Rückkehr in die GKV: Ein Gespräch mit einem Fachmann klärt, was in deinem Fall geht.

  • Unabhängige Experten
  • Kostenlos und unverbindlich
  • Keine Gesundheitsangaben im Formular

Kostenloser Vermittlungsservice. Für die Vermittlung erhalten wir gegebenenfalls eine Vergütung von unseren Partnern, für dich entstehen keine Kosten.

✉ Beratung anfragen