Lexikon
Freiwillige Mitgliedschaft
Freiwillig versichert sind gesetzlich Versicherte ohne Versicherungspflicht, etwa Selbstständige, gut verdienende Arbeitnehmer und Rentner ohne KVdR.
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Krankenversicherung-Kosten.de · Beitragssätze mit SGB V und SGB XI abgeglichen
Die freiwillige Mitgliedschaft nach § 9 SGB V setzt in der Regel eine Vorversicherung voraus: zwölf Monate unmittelbar vor dem Ende der Pflichtversicherung oder 24 Monate in den letzten fünf Jahren. Wer aus der Versicherungspflicht ausscheidet, wird automatisch freiwilliges Mitglied, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen seinen Austritt und eine andere Absicherung nachweist (obligatorische Anschlussversicherung).
Beitragspflichtig sind alle Einnahmen zum Lebensunterhalt, mindestens 1.318,33 € im Monat, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 €. Arbeitnehmer über der Versicherungspflichtgrenze erhalten einen Arbeitgeberzuschuss und zahlen damit praktisch wie Pflichtversicherte.
Rechtsgrundlage: § 9 SGB V
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Versicherungs- oder Rechtsberatung.