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Lexikon

Geringverdienergrenze

Liegt die Ausbildungsvergütung bei höchstens 325 € im Monat, zahlt der Arbeitgeber die gesamten Sozialversicherungsbeiträge allein.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Zusatzbeiträge mit der Liste des GKV-Spitzenverbands abgeglichen

Die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 SGB IV gilt heute praktisch nur noch für Auszubildende sowie Menschen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr und im Bundesfreiwilligendienst. Für die Krankenversicherung wird dabei der durchschnittliche Zusatzbeitrag angesetzt.

Durch die Mindestausbildungsvergütung liegen die meisten Ausbildungsverhältnisse inzwischen darüber. Einmalzahlungen, die die Grenze überschreiten, führen nur für den übersteigenden Teil zu einem Arbeitnehmeranteil.

Rechtsgrundlage: § 20 Abs. 3 SGB IV

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