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Lexikon

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wird jedes Jahr vom Bundesgesundheitsministerium bekannt gemacht und beträgt 2026 2,9 %.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Rechenweg mit unserem Rechenkern kontrolliert

Grundlage ist die Prognose des Schätzerkreises beim Bundesamt für Soziale Sicherung, wie weit die Ausgaben der Kassen die Einnahmen des Gesundheitsfonds übersteigen (§ 242a SGB V). Das Ministerium legt daraus bis zum 1. November den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für das Folgejahr fest.

Der Wert ist eine Rechengröße, keine Vorgabe. Jede Kasse darf darüber oder darunter liegen. Verwendet wird er unter anderem für Auszubildende mit einer Vergütung bis 325 €, für Bezieher von Bürgergeld, für die Berechnung des Höchstbeitrags im PKV-Basistarif und für den Zuschuss der Rentenversicherung an privat versicherte Rentner.

Der tatsächlich erhobene Durchschnitt, gewichtet nach Mitgliederzahlen, weicht vom amtlichen Wert ab und steht erst im Nachhinein fest.

Rechtsgrundlage: § 242a SGB V

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