Lexikon
Vorversicherungszeit (9/10-Regel)
Für die Krankenversicherung der Rentner musst du in der zweiten Hälfte deines Erwerbslebens zu neun Zehnteln gesetzlich versichert gewesen sein.
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Rechenweg mit unserem Rechenkern kontrolliert
Die Rahmenfrist beginnt mit der ersten Erwerbstätigkeit und endet mit dem Rentenantrag. Deren zweite Hälfte muss zu 90 % mit Zeiten einer gesetzlichen Versicherung belegt sein, als Mitglied oder familienversichert (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Seit 2017 werden für jedes Kind pauschal drei Jahre angerechnet.
Wer lange privat versichert war, erfüllt die Regel oft nicht. Dann bleibt nur die freiwillige gesetzliche Versicherung mit Beiträgen auf alle Einnahmen oder die PKV. Die Krankenkasse rechnet die Zeiten bei Rentenantrag aus, eine Vorabauskunft lohnt sich.
Rechtsgrundlage: § 5 SGB V
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Versicherungs- oder Rechtsberatung.