Lexikon
Werkstudentenprivileg
Studierende, die neben dem Studium höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten, bleiben in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung beitragsfrei beschäftigt.
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Rechenweg mit unserem Rechenkern kontrolliert
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V ist versicherungsfrei, wer während des Studiums gegen Entgelt beschäftigt ist, solange das Studium im Vordergrund steht. Als Faustregel gilt eine Grenze von 20 Wochenstunden in der Vorlesungszeit. In den Semesterferien darf es mehr sein. Rentenversicherungsbeiträge fallen trotzdem an.
Die Studierenden bleiben dann in der studentischen Krankenversicherung oder familienversichert, wenn das Einkommen niedrig genug ist. Wer dauerhaft mehr als 20 Stunden arbeitet, wird als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.
Rechtsgrundlage: § 6 SGB V
Keine individuelle Beratung: Für verbindliche Auskünfte wende dich an deine Krankenkasse oder eine unabhängige Beratungsstelle.