Lexikon
Studentische Krankenversicherung (KVdS)
Studierende ohne Familienversicherung zahlen einen festen Beitrag auf den BAföG-Bedarf von 855 €, bis zum Ende des 14. Fachsemesters, längstens bis 30.
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Rechenweg mit unserem Rechenkern kontrolliert
Eingeschriebene Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig, wenn keine Familienversicherung besteht. Beitragspflichtig ist nicht das tatsächliche Einkommen, sondern der BAföG-Bedarf für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen (§ 236 SGB V). Darauf zahlen sie sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes, den vollen Zusatzbeitrag ihrer Kasse und die Pflegeversicherung.
Die Mitgliedschaft endet mit dem 14. Fachsemester oder dem 30. Geburtstag. Familiäre oder persönliche Gründe wie Kindererziehung oder Krankheit können sie verlängern. Danach folgt die freiwillige Versicherung. Wer sich zu Studienbeginn von der Versicherungspflicht befreien lässt, bleibt für das ganze Studium privat versichert.
Rechtsgrundlage: § 236 SGB V
Allgemeine Information ohne Gewähr, keine Versicherungs- oder Rechtsberatung.