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Lexikon

Allgemeiner Beitragssatz

Der allgemeine Beitragssatz ist der gesetzlich festgelegte Grundbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, 2026 beträgt er 14,6 % des beitragspflichtigen Einkommens.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Rechenweg mit unserem Rechenkern kontrolliert

Der allgemeine Beitragssatz steht in § 241 SGB V und gilt für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich. Seit 2015 liegt er unverändert bei 14,6 %. Beschäftigte und Arbeitgeber tragen ihn je zur Hälfte, also jeweils 7,3 %. Rentner zahlen auf die gesetzliche Rente ebenfalls die Hälfte, die andere Hälfte übernimmt die Rentenversicherung.

Zum allgemeinen Satz kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse. Erst beide zusammen ergeben den tatsächlichen Krankenkassenbeitrag. Wer keinen Anspruch auf Krankengeld hat, etwa Selbstständige ohne Wahlerklärung, zahlt statt des allgemeinen den ermäßigten Beitragssatz von 14 %. Studierende zahlen sieben Zehntel des allgemeinen Satzes.

Der Satz fließt nicht direkt an die Kasse, sondern in den Gesundheitsfonds. Von dort bekommen die Kassen Zuweisungen, die sich nach Alter, Geschlecht und Krankheiten ihrer Versicherten richten.

Rechtsgrundlage: § 241 SGB V

Hinweis: keine Versicherungsberatung. Verbindlich ist der Beitragsbescheid deiner Krankenkasse.

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