Lexikon
Zusatzbeitrag
Der Zusatzbeitrag ist der Teil des Krankenkassenbeitrags, den jede Kasse selbst festlegt, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihre Ausgaben nicht decken.
Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion · Rechenweg mit unserem Rechenkern kontrolliert
Jede gesetzliche Krankenkasse bestimmt in ihrer Satzung einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz (§ 242 SGB V). Er wird wie der allgemeine Beitrag als Prozentsatz vom beitragspflichtigen Einkommen erhoben und seit 2019 wieder paritätisch finanziert: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je die Hälfte, bei Rentnern die Rentenversicherung die andere Hälfte. Selbstständige tragen ihn ganz.
Die Spanne ist groß. Bei den bundesweit geöffneten Kassen reicht der Zusatzbeitrag derzeit von 2,50 % bis 4,39 %. Der GKV-Spitzenverband veröffentlicht die Sätze aller 92 Kassen tagesaktuell. Erhöht eine Kasse ihren Zusatzbeitrag, muss sie ihre Mitglieder vorher informieren und auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen.
Für Versicherte ist der Zusatzbeitrag der einzige Preisunterschied zwischen den Kassen. Deshalb ist er der wichtigste Hebel beim Kassenwechsel.
Rechtsgrundlage: § 242 SGB V
Diese Rechnung ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Maßgeblich bleibt die Festsetzung der Krankenkasse.