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Lexikon

Arbeitgeberanteil

Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes, die Hälfte des Zusatzbeitrags und die Hälfte des Pflegegrundsatzes zusätzlich zum Bruttolohn.

Fachlich geprüft am 15.10.2026 · Redaktion Krankenversicherung-Kosten.de · Beitragssätze mit SGB V und SGB XI abgeglichen

Nach § 249 SGB V tragen Beschäftigte und Arbeitgeber die Beiträge zur Krankenversicherung je zur Hälfte, seit 2019 einschließlich des Zusatzbeitrags. In der Pflegeversicherung zahlt der Arbeitgeber die Hälfte des Grundsatzes, in Sachsen 0,5 Punkte weniger. Zuschläge für Kinderlose und Abschläge für Kinder betreffen nur den Arbeitnehmeranteil.

Der Arbeitgeberanteil erscheint nicht als Abzug auf der Lohnabrechnung, ist aber Teil der Arbeitskosten. Bei freiwillig Versicherten und privat Versicherten zahlt der Arbeitgeber stattdessen einen Zuschuss in gleicher Höhe.

Rechtsgrundlage: § 249 SGB V

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